Das GEG-Referenzgebäude 
neu: Unser Video „Energie-effiziente Neubauten„. Darin wird umfassend erläutert, wie man ein besonders energie-effizientes Haus bauen kann. Laufzeit 1:49 h.
Historie und Einordnung
Das im Gebäude-Energie-Gesetz GEG von 2024 definierte Referenzgebäude benennt nicht eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende oder von der Bundesregierung empfohlene Bauqualität, sondern definiert lediglich die gesetzlich vorgeschriebene energetische Mindestqualität von Neubauten, also die Grenze zur Illegalität. Baut man ein normales Einfamilienhaus nach den Mindestanforderungen des GEG-Referenzgebäudes und berechnet man seinen Heizwärmebedarf nach PHPP (näheres dazu bei der Fachinformation zum Passivhaus), ergibt sich etwa ein Heizwärmebdarf von 75 kWh/m²*a. Wie man aus dem Diagramm oben rechts ersehen kann, entspricht das etwa einem doppelt so hohen Heizwärmebedarf wie bei einem 3-Liter-Haus und einem 5-mal so hohen Heizwärmebedarf wie bei einem Passivhaus. Wir können daher nur davon abraten, sich bei einem Neubau an den Mindestanfordeungen des GEG zu orientieren. Welche Folgekosten für das Heizen bei den heute üblichen energetischen Baustandards zu erwarten sind, ist auf der Seite Neubau-Standards dargestellt.
Das GEG ist die Nachfolgeregelung des früheren Energieeinsparungsgesetzes. Es ermächtigt den Staat, zum Zwecke der Energieeinsparung u.a. Bauvorschriften zu erlassen, jedoch nur insoweit, als diese (aus Sicht des jeweiligen Investors) „wirtschaftlich“ sind. Die Umsetzung erfolgt durch die Bundesländer und die örtliche Bauaufsicht.
Anfordeungen des GEG
Das GEG stellt in § 15-17 an neue Wohngebäude bzw. in § 18 und 19 für neue Nichtwohngebäude jeweils zwei grundsätzliche Anforderungen :
– der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf bestimmte Werte nicht überschreiten, die sich bei einem Gebäude gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung bei einer bestimmten Referenz-Ausführung ergeben. Die Angaben zur jeweiligen Referenz-Ausführung finden sich in Anlagen 1 und 2 des GEG. Bei Nichtwohngebäuden wird auch die eingebaute Beleuchtung angerechnet.
– der Transmissionswärmeverlust (H’T) der wärmeübertragende Umfassungsfläche darf einschließlich der Wärmebrücken bestimmte Werte nicht überschreiten.
Will man prüfen, ob ein Neubau die Mindestanforderungen des GEG erfüllt, muss man eine Energiebilanz des Hauses mit einer GEG-Software erstellen. In diese gibt man alle Maße und Komponenten-Qualitäten der geplanten Ausführung ein. Die Software berechnet daraus den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust. Sie vergleicht dieses Ergebnis mit dem einer Parallelrechnung, bei der die Komponentenqualitäten des Referenzgebäudes angenommen sind. Hat das Haus mit den tatsächlich geplanten Komponenten keine höheren Qp- und H’T-Werte als mit Referenzgebäude-Komponenten, dann ist es zulässig, hat es höhere, ist es unzulässig. Der Nachweis ist von Sachveständigen zu führen, die je nach Regelung des jeweiligen Bundeslandes dafür zugelassen sind. In NRW sind es „staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz“.
Energie sparende Alternativen zum GEG-Referenzgebäude sind:
– das Niedrigenergie-Haus
– das KfW-Effizienzhaus 50 oder 40
– das 3-Liter-Haus
– das Passivhaus
– das Null-Energie-Haus und
– das Plusenergie-Haus
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