Fernwärme-Förderung des Bundes
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Die Bundesregierung fördert die Umrüstung auf Fernwärme aus der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ Teilbereich „Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) durch Zuschüsse und bei Bedarf über ergänzende zinsgünstige Kredite. Die Abwicklung für Beides erfolgt über die KfW-Bank.
Die wesentlichen Informationen findet man über folgende Links:
=> Richtlinie BEG-EM
=> KfW-458 (Zuschuss)
=> KfW-358 oder 359 (Ergänzungskredit zum Zuschuss)
Antragsverfahren:
Die Zuschüsse kann man nur unter Hinzuziehung eines Energie-Effizienz-Experten oder eines dafür qualifizierten Fachunternehmers beantragen. In Frage kommende EE-Experten findet man auf der Website www.energie-effizienz-experten.de. Detmolder Heizungsbauer, die diese Bestätigung zur Antragstellung (BzA) anbieten, habe ich auf der Seite „Handwerker-Auswahl“ in der Spalte „KfW“ markiert. Die Liste ist evtl. unvollständig.
Den KfW-Ergänzungskredit des Programms KfW 358/359 beantragt man bei seiner Hausbank. Voraussetzung ist ein bereits gestellter Zuschussantrag aus KfW 458.
Höhe der Bundesförderung:
Die Bundesförderung kann zwischen 30 und 70 % der förderfähigen Kosten betragen.
Die förderfähigen Kosten sind bei Häusern mit nur einer Wohneinheit auf 30.000 EUR begrenzt. Bei Häusern mit mehr Wohneinheiten erhöhen sie sich für die 2.-6. Wohneinheit um je 15.000 EUR, ab der 7. Wohneinheit erhöhen sie sich um jeweils 8.000 EUR (=> BEG-EM 8.2 und 8.3.1).
Zu den „förderfähigen Kosten“ gehören grundsätzlich der Hausanschluss, die Übergabestation, die Anbindung an das vorhandene Heizungsnetz, die Demontage und Entsorgung der bisherigen Heizung und alle nötigen Umfeldmaßnahmen. Genaueres ist in der Richtlinie und in einem separaten KfW-Hinweisblatt erläutert. Achtung: Die von den Stadtwerken berechneten Kosten des Hausanschlusses sind nicht zu 100 % förderfähig. Förderfähig ist nur der Kostenanteil „auf dem Grundstück des anzuschließenden Gebäudes“. Wie dieser Anteil ermittelt werden soll, habe ich bei der KfW nachgefragt, aber noch keine klare Antwort. Evtl. wird vereinfacht eine Aufteilung des pauschalen Anschlusskostenbeitrags anhand der beiden Leitungslängen „von Straßenmitte bis Grundstücksgrenze“ (nicht förderfähig) und „von Grundstücksgrenze bis Absperrhahn“ (förderfähig) akzeptiert.
Die Förderung besteht aus drei Komponenten:
– Grundförderung
– Klimageschwindigkeits-Bonus und
– Einkommens-Bonus.
Die Grundförderung beträgt 30 %. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten und Art und dem Alter der bisherigen Heizungen. Sie wird vom Hausbesitzer beantragt. In Häusern mit mehreren Eigentümern muss ein Teileigentümer sie für die Eigentümergemeischaft beantragen.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt 20 %, wenn die Umrüstung vor 2028 erfolgt; in späteren Jahren ist er niedriger. Er wird nur für den Anteil der förderfähigen Kosten gewährt, der auf das selbst genutzten Wohneigentum entfällt. Die Definition einer „Wohneinheit“ ergibt sich aus der Förderrichtlinie BEG EM Punkt 3 u. Beim Einfamilienhaus ohne vermietete Einliegerwohnung sind es 100 % der förderfähigen Kosten. In Mehrfamilienhäusern ergeben sich die bonus-fähigen Kosten einer Wohnung aus den gesamten förderfähigen Kosten des Hauses, geteilt durch die Anzahl der Wohnungen im Haus, unabhängig von deren evtl. unterschiedlicher Größe. Diesen Bonus muss in einem Mehrfamilienhaus jeder Eigentümer für seine selbst genutzten Wohnungen separat beantragen. Für vermietete oder leerstehende Wohnungen wird dieser Bonus nicht gewährt.
Um den Klimageschwindigkeitsbonus in Anspruch zu nehmen, darf die jeweilige selbst genutzte Wohneinheit nicht mehr durch fossile Energieträger mit Wärme versorgt werden. Dies betrifft deren Heizung und Warmwasserbereitung. Ein fachgerechter Ausbau sowie die Entsorgung sind verpflichtend für diese Boni (nicht für die Grundförderung). Näheres steht in der BEG-EM-Richtlinie in Kapiteln 8.4.4 und 9.5.
Einkommens-Bonus
Der Einkommens-Bonus beträgt 20 %. Er wird nur für die (ggf. anteiligen) förderfähigen Kosten der selbst genutzte Wohneinheit gewährt, wenn das maßgebliche Haushaltseinkommen des Eingentümer-Haushalts im 2. und 3 Jahr vor Antragstellung ausweislich des EKSt-Bescheids nicht höher als 40.000 EUR/a war. Für vermietete oder leerstehende Wohnungen wird dieser Bonus nicht gewährt.
Näheres steht in der BEG-EM-Richtlinie in Kapiteln 8.4.5 und 9.5.
Während im Einfamiienhaus der Eigentümer nur einen Antrag für die Grundförderung und für evtl. Boni stellen muss, müssen in Mehrfailienhäusern separate Anträge für die gesamte Grundförderung und für die wohnungsweise evtl. unterschiedlichen Boni-Förderungen gestellt werden. Nutzt ein Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus mehrere Wohnungen, sind die Boni nur für eine Wohnung möglich.
Stillegungpflicht für bisherige Heizungen
Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist gemäß BEG-EM-Richtlinie Kapitel 8.4.4 Absatz 2 wie folgt an die Stillegung fossiler Heizungen gebunden:
„Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. (…) Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.“
Unklare Förderung bei „Erst mal nur Hausanschluss“
Die Grundförderung für Umrüstung auf Fernwärme ist nicht explizit mit einer Stillegungpflicht für bestimmte fossile Heizungen verbunden. Allerdings regelt BEG EM Punkt 5.3 im zweiten Spiegelstrich, dass Voraussetzung für die Förderung ist, „dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird.“ Wer anfangs nur durch die Stadtwerke den Hausanschluss legen lassen möchte, aber noch keine Übergabestation einbauen und anschließen lässt, erreicht damit noch keine Erhöhung der Energieeffizienz. Insofern ist vermutlich nur ein Hausanschluss gar nicht förderfähig. Ich habe die KfW angefragt, ob bei Kunden, die zunächst nur einen Hausanschluss legen lassen wollen, die Durchführung des „hydraulischen Abgleichs“ ausreicht, um die Anforderung an die Effizienzsteigerung zu erfüllen oder ob alternativ beim erst später erfolgenden Einbau der Übergabestation der frühere Hausanschluss noch nachträglich mit-gefördert wird. Die Antwort liegt mir noch nicht vor.
Sonderfall Gasetagenheizung im Keller
Sind in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Gas-Etagenheizungen nicht innerhalb der von ihr beheizten Etage, sondern im Keller oder in anderen Nebenräumen außerhalb dieser Etage eingebaut, habe ich bei der KfW eine Klärung erbeten, wie in der BEG EM-Richtlinie in deren Punkt 3 i (=Begriffsbestimmung Etagenheizung) umzugehen ist. Dort wird nämlich die Etagenheizung auch dadurch definiert, dass sie innerhalb der von ihr beheizten Etage installiert ist. Ich habe dafür plädiert, dass Etagenheizungen, die im Keller oder anderen Nebenräumen installiert sind, gleich behandelt werden wie Anlagen, die innerhalb der Etagen installiert sind. Die KfW hat dies geprüft und am 25.6.24 mitgeteilt, dass sie meiner Empfehlung folgt. Dies bedeutet, dass der Klimageschwindigkeits-Bonus auch bei solchen Gasetagenheizungen gewährt werden kann, die bisher im Keller oder in anderen Nebenräumen außerhalb der Etage installiert sind.